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23. August: Erstes Verfahren gegen kurdischen Aktivisten nach § 129b StGB

Pressemitteilung von Azadi 23.08.11

no129Am 23. August wird in einem Revisionsverfahren vor dem 4. Senat des  Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. gegen den kurdischen Aktivisten Vakuf M. neu verhandelt. Dieses Verfahren findet vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. Oktober 2010 statt, nach der künftig die Strafverfolgung nach § 129b StGB auch auf die PKK, deren Teilorganisationen  bzw. auf die aus ihr hervorgegangenen Organisationen angewendet werden soll. Mit diesem Urteil hat der BGH die bisherige Rechtsprechung, nach der mutmaßliche Funktionäre der PKK als Mitglieder einer (eigenen) inländischen „kriminellen Vereinigung“ (§ 129 StGB) eingestuft wurden, verworfen.
Deshalb ist das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden. Der Revisionssenat wird nun zu entscheiden haben, ob der angeklagte Vakuf M. wegen Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“
(§ 129b Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB) zu verurteilen ist.

Es wird um die zentrale Frage gehen, ob es sich um die vom Rat der EU bereits am 2. Mai 2002 auf die EU-Terrorliste gesetzte PKK tatsächlich um eine als „terroristisch“ einzustufende Organisation handelt. Und ob sich diese Bewertung auch auf den aus der PKK hervorgegangenen KADEK (und KONGRA-GEL erstreckt. Beide Organisationen sind am 2. Mai 2004 ebenfalls gelistet worden.

Herr M. war vom OLG Frankfurt/M. am 1. Dezember 2009 erstinstanzlich vom OLG Frankfurt/M. nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“  eigenständigen inländischen - Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Das Gericht hatte es als erwiesen angersehen, dass sich  der Kurde in verschiedenen Regionen Deutschlands als PKK-Gebietsverantwortlicher betätigt habe. Gegen das Urteil war Revision eingelegt worden. Der BGH hat diese Rechtsprechung kritisiert, weil das OLG bei der Sachverhaltsermittlung die „nunmehr maßgeblichen Gesichtspunkte nicht im Blick gehabt“ habe. Nämlich, dass
Funktionäre der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen künftig als „unselbständiger Teil der Auslandsorganisation“ einzustufen sei.
In diesem Strafverfahren wie auch allen anderen vereins-, verwaltungs- oder ausländerrechtlichen Verfahren gegen Kurdinnen und Kurden – bis hin zu abgelehnten Einbürgerungsanträgen  oder bei Asylwiderrufen – fehlt
nicht der Verweis auf die Listung der PKK auf der so genannten EU-Terrorliste. Insofern ist dieser Fakt für die (Justiz)Behörden von erheblichem Belang, können sie doch auf diese Weise die Verbotspraxis fortsetzen und diesen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung als „Gefährder der inneren Sicherheit“ stigmatisieren.

Der Prozess findet statt
am Dienstag, den 23. August 2011, 10.00 Uhr
Oberlandesgericht, Saal 19, Gebäude E
Hammelsgasse 1 in Frankfurt

18. August 2011

 


AZADÎ e.V., Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden In Deutschland
Graf-Adolf-Str. 70A, 40210 Düsseldorf, 0211-830 29 08, email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

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